ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der CONSULECTRA GmbH


1. Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") der CONSULECTRA GmbH ("CONSULECTRA") gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen CONSULECTRA und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen ("Kunde"), also insbesondere für Verträge über Dienst- und Werkleistungen, über Planung und Projektierung nach HOAI, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die CONSULECTRA für den Kunden erbringt ("Leistungen"). Diese AGB gelten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

1.2
Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, CONSULECTRA hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn CONSULECTRA einen Auftrag des Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt oder ausführt.

1.3
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

1.4
Rechte, die CONSULECTRA nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.


2. Vertragsschluss

2.1

Ein Vertrag zwischen CONSULECTRA und Kunde kommt zustande, wenn der Kunde innerhalb der im Angebot angegebenen Bindungsfrist das Angebot von CONSULECTRA schriftlich annimmt oder CONSULECTRA auf eine mündliche Annahmeerklärung des Kunden mit der Ausführung der angebotenen Leistungen beginnt.

2.2
Eine verspätet erklärte Annahme des Angebotes oder eine Annahmeerklärung, die Änderungen des Angebotes von CONSULECTRA beinhaltet, stellt einen neuen Antrag des Kunden auf Abschluss eines Vertrages dar, der wiederum der ausdrücklichen Annahme von CONSULECTRA bedarf.

2.3
Ein Vertrag zwischen CONSULECTRA und dem Kunden kommt auch zustande, wenn beide Parteien ein gesondertes Vertragsdokument unterzeichnen.


3. Vertragsgegenstand

3.1

Die im Einzelfall vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen CONSULECTRA und dem Kunden geschlossenen Vertrag. Garantiezusagen gibt CONSULECTRA ausnahmslos nicht ab.

3.2
CONSULECTRA ist in der Wahl des Leistungsortes und in der Einteilung der Arbeitszeit grundsätzlich frei, es sei denn die Parteien haben abweichendes vereinbart oder abweichendes ergibt sich aus der Natur der vertragsgegenständlichen Leistungen.

3.3
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, berechnen sich Leistungsfristen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung des Kunden. Bei den vereinbarten Leistungsfristen und -terminen handelt es sich um Ca.-Angaben, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

3.4
Die Einhaltung der Leistungsfristen und -termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, wie Genehmigungen oder Freigaben, und der Eingang der Anzahlung (soweit vereinbart). Anderenfalls verschieben sich vereinbarte Leistungsfristen und -termine unter Berücksichtigung der Auslastung von CONSULECTRA entsprechend. Wenn der Kunde mit den von ihm geschuldeten Mitwirkungspflichten in Verzug gerät, hat CONSULECTRA Anspruch auf alle aufgrund der Verzögerung entstandenen Schäden. Hat CONSULECTRA Mehraufwendungen aus einer überobligatorischen Tätigkeit, um einen von CONSULECTRA nicht zu vertretende zeitliche Verzögerung aufzuholen, hat CONSULECTRA Anspruch auf Erstattung Kompetenz in Energie Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 2 CONSULECTRA GmbH Stand: März 2022 sämtlicher hierfür anfallenden, angemessenen Aufwendungen; dies gilt unabhängig von einer etwaigen Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises.


4. Pflichten des Kunden

4.1

Die Pflichten des Kunden ergeben sich im Einzelnen aus dem zwischen CONSULECTRA und dem Kunden geschlossenen Vertrag. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, CONSULECTRA die dort spezifizierten Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Beistellungen kostenlos vorzunehmen und CONSULECTRA sonstige Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen, die CONSULECTRA in die Lage versetzen, die vertragsgegenständlichen Leistungen vertragskonform zu erbringen, es sei denn, CONSULECTRA ist nach dem Vertrag ausdrücklich zu ihrer Beschaffung verpflichtet.

4.2
Der Kunde benennt einen festen Ansprechpartner für CONSULECTRA. Der Kunde ist verpflichtet, Entscheidungen, die CONSULECTRA zur vereinbarten Leistungserbringung benötigt, herbeizuführen.

4.3
Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage bzw. die Gegenstände, an denen CONSULECTRA die vertragsgegenständlichen Leistungen gegebenenfalls zu erbringen hat ("Güter"), in einem für die Durchführung des Vertrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, CONSULECTRA sämtliche von CONSULECTRA zur Erstellung des Angebotes und zur Durchführung des Vertrages benötigten Angaben, insbesondere Maße, Gewichte, Anschlags-, Befestigungs- und Schwerpunkte sowie besondere Eigenschaften der Güter korrekt anzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, CONSULECTRA über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren zu informieren.

4.4
Der Kunde wird sämtliche erforderlichen Genehmigungen für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Straßen und Plätzen, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch CONSULECTRA erforderlich sind, rechtzeitig auf sein Risiko und seine Kosten einholen.

4.5
Sollten die Bodenverhältnisse und sonstigen Verhältnisse des Ortes, an dem CONSULECTRA die vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen hat, also insbesondere der Ort des Ab- und Aufbaus einer Anlage ("Einsatzstelle") sowie der Zufahrtswege zur Einsatzstelle - mit Ausnahme der öffentlichen Straßen und Plätze - eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages nicht gestatten, wir der Kunde CONSULECTRA schriftlich hierüber informieren.

4.6
Der Kunde wird CONSULECTRA vor Vertragsschluss auf besondere mit der Leistungserbringung verbundene Gefahren hinweisen und sämtliche Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllen, sodass CONSULECTRA ihre Leistungen ohne Verzögerungen, Unterbrechungen, Beeinträchtigungen oder Behinderungen jeglicher Art beginnen, ausführen und fertigstellen kann.


5. Einsatz Dritter

5.1

CONSULECTRA ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

5.2
CONSULECTRA erbringt keine Generalunternehmerleistungen, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Auch wenn der Kunde im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Projekt andere Berater, Auftragnehmer, Lieferanten und sonstige Dritte beauftragt, übernimmt CONSULECTRA für diese keinerlei Verantwortung; dies gilt auch dann, wenn eine Abstimmung mit solchen Dritten erforderlich bzw. geschuldet ist. CONSULECTRA haftet nur für ihre eigenen vertragsgegenständlichen Leistungen im vereinbarten Umfang.


6. Abnahme

6.1

Wenn und soweit im Vertrag zwischen CONSULECTRA und dem Kunden keine abweichende Regelung getroffen ist, hat die Abnahme von Werkleistungen innerhalb von zwölf Werktagen nach Abschluss der Werkleistungen unter Anfertigung einer Niederschrift in Gegenwart eines Vertreters des Kunden und eines Vertreters von CONSULECTRA zu erfolgen. Unterbleibt die Abnahme trotz Mitteilung über den Abschluss der Werkleistungen ohne Verschulden von CONSULECTRA, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen nach Zugang der Mitteilung über den Abschluss als erfolgt. Das Recht von CONSULECTRA Teilabnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen, bleibt unberührt. In jedem Falle gilt die Abnahme mit vollständigem Zahlungsausgleich als erfolgt. Auf stufenweise Beauftragungen findet diese Regelung entsprechend Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 3 CONSULECTRA GmbH Stand: März 2022

6.2
Im Falle der Mitwirkung eines unabhängigen Sachverständigen auf Wunsch des Kunden hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

6.3
Soweit Werkleistungen beim Kunden oder bei Vertragspartnern des Kunden erbracht werden, trägt der Kunden die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes. § 644 BGB gilt insoweit nicht.


7. Preise

7.1

Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand.

7.2
Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

7.3
Reisekosten, insbesondere Reisezeiten, Übernachtungs- und Transportkosten werden - wenn und soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - nach Aufwand gegen Nachweis abgerechnet.

7.4
Gebühren und Kosten, die durch Genehmigungen, behördliche Auflagen oder ähnliches entstehen, trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.


8. Zahlungsbedingungen

8.1

Forderungen sind vierzehn Tage nach Zugang der betreffenden Rechnung zur Zahlung fällig, wenn und soweit nichts Abweichendes im konkreten Vertrag vereinbart ist.

8.2
Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8.3
Bei der Abgabe von Angeboten setzt CONSULECTRA die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, den Vertragsschluss mit dem Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder einer ähnlichen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Zahlungsforderungen abhängig zu machen.

8.4
CONSULECTRA ist berechtigt, in vollem Umfang des Vergütungsanspruchs Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis dahin die eigene Leistung zu verweigern, wenn sich nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern und hierdurch der Anspruch auf die Gegenleistung von CONSULECTRA gefährdet ist, insbesondere wenn gegen den Kunden Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen. § 321 Abs. 2 BGB gilt entsprechend.


9. Mängelrechte, Verjährung

9.1

Die Rechte des Kunden bei nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

9.2
Das Wahlrecht, ob im Falle einer Werkleistung Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung bzw. Neuherstellung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten ist, steht CONSULECTRA zu. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.3
Die Nacherfüllung erfolgt ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprünglichen Leistungen. Unbeschadet der Mängelrechte des Kunden in Bezug auf die ursprüngliche Leistung wird die Gewährleistungsfrist nicht neu in Gang gesetzt.

9.4
Eine Nacherfüllung gilt in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

9.5
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um einen Fall von § 634a Nr. 2 BGB bzw. § 438 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BGB oder einen Fall der Ziffern 10.1 oder 10.3 dieser AGB. Die vorstehende Verjährungsregelung gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 4 CONSULECTRA GmbH Stand: März 2022


10. Haftung Die Haftung der Parteien richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:

10.1

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet CONSULECTRA unbeschränkt.

10.2
CONSULECTRA haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung von CONSULECTRA auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

10.3
Im Falle von Arglist, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle gesetzlich zwingender Haftungsvorschriften wie z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz haftet CONSULECTRA jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.4
Im Übrigen ist die Haftung von CONSULECTRA ausgeschlossen.

10.5
Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen CONSULECTRA, deren Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitarbeiter.

10.6
Die Haftung des Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten.

10.7
Der Kunde stellt CONSULECTRA von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegen CONSULECTRA geltend machen, aber auf einer schuldhaften Verletzung von Pflichten des Kunden beruhen; er ist verpflichtet, CONSULECTRA aus einer Verteidigung gegen solche Ansprüche erwachsende, angemessene Kosten zu erstatten.


11. Versicherung
Der Kunde hat eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und angemessener Höhe vorzuhalten und CONSULECTRA auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.


12. Leistungsvorbehalt, Höhere Gewalt

12.1

Wenn sich die Erfüllung der Pflichten einer Partei aufgrund von der betroffenen Partei nicht zu vertretender Ereignisse, zum Beispiel wegen Höherer Gewalt, verzögert oder sie durch solch ein Ereignis dabei gestört, darin beeinträchtigt oder dabei behindert wird, wird die betreffende Partei für den Zeitraum der Verzögerung von der Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten entbunden; die vereinbarte Leistungszeit verschiebt sich um die Dauer dieses Ereignisses. Den Eintritt des betreffenden Ereignisses hat die betroffene Partei der anderen Partei unverzüglich nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen.

12.2
Höhere Gewalt liegt insbesondere vor im Falle von Kriegshandlungen oder Terrorakten, Aufruhr, Unruhen, Embargos oder anderen staatlichen Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Taifunen oder anderen extremen Unwettern, die die Durchführung der anstehenden Leistungen vernünftigerweise nicht zulassen sowie sonstigen nicht im Einflussbereich einer Partei liegenden Umständen.

12.3
Unbeschadet sonstiger Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte sind beide Parteien in einem solchen Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt. Die Vergütung von CONSULECTRA bemisst sich in diesem Fall am Wert der bislang erbrachten Leistungen.


13. Vertraulichkeit; Datenschutz

13.1

"Vertrauliche Informationen” im Sinne dieser AGB sind sämtliche Informationen und sämtliches Wissen, die während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages eine Partei ("offenbarende Partei") der anderen Partei ("empfangende Partei") in mündlicher, schriftlicher oder gegenständlicher Form zugänglich gemacht hat oder noch zugänglich machen wird. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, die die offenlegende Partei der empfangenden Partei zugänglich macht. 13.2. a) Die Parteien verpflichten sich, die empfangenen vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweils betroffenen Vertrages zu verwenden, streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 5 CONSULECTRA GmbH Stand: März 2022 machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nur an Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen weiterzugeben, die zur Einhaltung der Vertraulichkeit nach dieser Ziffer

13.2
a.) Die Parteien verpflichten sich, die empfangenen vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweils betroffenen Vertrages zu verwenden, streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nur an Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen weiterzugeben, die zur Einhaltung der Vertraulichkeit nach dieser Ziffer 13.2 verpflichtet sind, solange zwischen den Parteien ausdrücklich nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
b) Die Parteien verpflichten sich, ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen, die zur Durchführung des jeweiligen Vertrages von den Vertraulichen Informationen Kenntnis erhalten müssen, die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie vorstehend in dieser Vertraulichkeits-verpflichtung eingegangen sind, sofern diese Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen nicht bereits in gleichem Umfang durch die jeweiligen Arbeits- oder sonstigen Verträge zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
c) Die zugänglich gemachten vertraulichen Informationen müssen von der empfangenden Partei in gleicher Weise als vertraulich behandelt werden, wie diese auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, allerdings keinesfalls mit weniger Sorgfalt, als unter Beachtung der objektiv notwendigen Sorgfalt notwendig.

13.3
Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,
a) die im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits allgemein bekannt waren oder der Allgemeinheit ohne einen Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden, oder
b) die der empfangenden Partei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nachweislich bekannt waren oder danach von einem Dritten berechtigter Weise bekanntgemacht werden, oder
c) die die empfangende Partei unabhängig von der Kenntnis der Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt oder hat entwickeln lassen, oder
d) der Gegenstand einer Pflicht zur Offenlegung ist aufgrund von gesetzlicher Pflicht, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung. In einem solchen Fall muss die zur Offenlegung verpflichtete Partei die Interessen der anderen Partei bestmöglich wahren und diese - soweit möglich - vor und in jedem Falle bei Offenlegung von Vertraulichen Informationen unverzüglich entsprechend informieren.

13.4
Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei, müssen die Parteien den Umstand des Abschlusses des betreffenden Vertrages sowie ihre Geschäftsbeziehung als vertraulich behandeln und dürfen insbesondere in keinen Veröffentlichungen (z. B. in Werbematerialien und Referenzlisten etc.) auf geschäftliche Verbindungen mit der jeweils anderen Partei hinweisen.

13.5
Vertrauliche Informationen der jeweiligen offenbarenden Partei bleiben im Eigentum dieser offenbarenden Partei und sind dieser nach der jeweiligen Vertragsbeendigung unverzüglich zurückzugeben, auf Anweisung der offenbarenden Partei zu vernichten oder im Falle elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen - soweit technisch möglich - unverzüglich zu löschen, ohne dass Kopien sowie sonstige Aufzeichnungen davon gefertigt wurden oder werden und Kopien sowie sonstige Aufzeichnungen zurückgehalten werden.

13.6
Unbeschadet der Pflichten aus Ziffer 13.5 ist CONSULECTRA berechtigt, Kopien vertragsbezogener Unterlagen zum Nachweis der Korrektheit ihrer Leistungen sowie zu Akkreditierungs- und Dokumentationszwecken aufzubewahren oder sofern eine gesetzliche bzw. behördliche Aufbewahrungspflicht besteht.

13.7
Erkennt eine Partei, dass Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei einem unbefugten Dritten zugänglich gemacht wurden oder eine Unterlage, die Vertrauliche Informationen enthält, verlorengegangen ist, so ist sie verpflichtet, die andere Partei hiervon unverzüglich zu unterrichten.

13.8
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des betreffenden Vertrages bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

13.9
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Regeln einzuhalten. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, sämtliche hierzu eventuell - insbesondere nach den Bestimmungen der DSGVO - notwendigen Vereinbarungen abzuschließen. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, gilt dies insbesondere für den Abschluss eines entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrages nach Art. 28 DSGVO.


14. Urheber- und Nutzungsrechte; Veröffentlichung

14.1
Die Rechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen, einschließlich an vertragsgegenständlichen Unterlagen, z. B. von Schulungsunterlagen, Leistungsergebnissen, wie Prüfberichte, Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. ("Arbeitsergebnisse"), insbesondere sämtliche urheberrechtliche NutzungsAllgemeine Geschäftsbedingungen Seite 6 CONSULECTRA GmbH Stand: März 2022 und Verwertungsrechte, und sonstige immaterialgüterrechtlichen Schutzrechte verbleiben bei CONSULECTRA im rechtlich zulässigen Rahmen.

14.2
CONSULECTRA behält sich insbesondere das Eigentum an den vorstehenden Arbeitsergebnissen vor, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren. Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungsergebnisse sowie Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster etc.

14.3
Der Kunde erhält von CONSULECTRA an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares sowie nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse gemäß dem vereinbarten Zweck des Vertrages. Im Übrigen ist das Recht zur Bearbeitung, Veränderung, Veröffentlichung, Verbreitung und sonstigen außerhalb des vereinbarten Zwecks dieses Vertrages liegende Nutzung der von CONSULECTRA bereitgestellten Arbeitsergebnisse durch den Kunden ausgeschlossen; solche bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von CONSULECTRA.

14.4
Gemäß den vorstehenden Regelungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von CONSULECTRA insbesondere
a) die Weitergabe der Arbeitsergebnisse durch den Kunden in vollständiger Form oder auszugsweise,
b) die Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Arbeitsergebnisse zu Werbezwecken. CONSULECTRA darf ihre nach diesem Absatz 14.4 b) erteilte Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Kunde ist verpflichtet, die Veröffentlichung, Verbreitung und sonstige Nutzung der Arbeitsergebnisse zu Werbezwecken unverzüglich auf eigene Kosten zu stoppen bzw. einzustellen und, soweit möglich, zurückzuziehen.


15. Schriftform

15.1
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Schriftform bedarf auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

15.2
Der Kunde ist verpflichtet, rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Kündigung, Rücktritt) schriftlich abzugeben, wenn und soweit in diesen AGB oder individualvertraglich nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

15.3
Der Schriftform genügen auch Erklärungen per E-Mail oder Fax oder über ein Ausschreibungsportal ausgetauschte Erklärungen.


16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

16.1
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und CONSULECTRA gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

16.2
Falls der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf, Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. CONSULECTRA ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.


17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und CONSULECTRA ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.