CONSULECTRA-Symposium Netzleittechnik
Teilnahmebedingungen für Aussteller


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1.
Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen für Aussteller (Aussteller AGB) der CONSULECTRA
GmbH („CONSULECTRA“) gelten für das Rechtsverhältnis zwischen CONSULECTRA und einem
Aussteller der Veranstaltung „CONSULECTRA-Symposium Netzleittechnik“ („Veranstaltung“).
Aussteller der Veranstaltung kann nur sein, wer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist („Aussteller“).
Diese AGB gelten, auch wenn sie bei späteren Verträgen zwischen CONSULECTRA und dem
Aussteller nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Ausstellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, CONSULECTRA
hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn CONSULECTRA die Anmeldung eines Ausstellers in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos bestätigt.
Ergänzend gelten die Bedingungen des Veranstaltungsorts; diese sind über den auf der Anmeldung
angegebenen Link abrufbar. Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung des CONSULECTRA
Compliance Kodex, der ebenfalls über den auf der Anmeldung angegebenen Link abrufbar ist.

2.
Veranstaltungsspezifische Informationen

Informationen zum Veranstalter, dem Veranstaltungsort, dem Veranstaltungszeitraum sowie Aufund Abbauzeiten ergeben sich aus dem Anmeldeformular. Das gilt auch für die Anmeldefrist.
Geringfügige Änderungen in angemessenem Umfang behält CONSULECTRA sich vor, um unvorhergesehenen Erfordernissen Rechnung zu tragen; über Änderungen wird CONSULECTRA den
Aussteller rechtzeitig informieren.
CONSULECTRA ist berechtigt, auch nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldungen zu
berücksichtigen.

3.
Zustandekommen des Vertrages durch Anmeldung und Bestätigung

3.1
Einladungen von CONSULECTRA zur Teilnahme als Aussteller an der Veranstaltung sind freibleibend und unverbindlich, sofern CONSULECTRA nicht ausdrücklich in Textform anderes erklärt.
3.2
Die Anmeldung zur Veranstaltung ist unter Verwendung des von CONSULECTRA bereitgestellten
Anmeldeformulars schriftlich per Brief, per Telefax oder per E-Mail an CONSULECTRA zu senden.
3.3
Verbindlichkeit der Anmeldung:
▪ Bei Anmeldung innerhalb der Annahmefrist ist der potenzielle Aussteller bis 14 Tage nach
Ablauf der Anmeldefrist, spätestens aber bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn an seine
Anmeldung gebunden.
▪ Bei Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist ist der potenzielle Aussteller für 14 Tage an
seine Anmeldung gebunden, jedoch nicht länger als bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
3.4
Der Ausstellervertrag zwischen CONSULECTRA und dem Aussteller kommt zustande, wenn dem
Aussteller innerhalb des Zeitraums, in dem er an seine Anmeldung gebunden ist, die Bestätigung
der Veranstaltungsteilnahme durch CONSULECTRA zugeht.
3.5
Ein Rechtsanspruch auf Bestätigung besteht nicht. CONSULECTRA ist an die Handhabung bei
vorangegangenen Veranstaltungen nicht gebunden.
3.6
Die Bestätigung bezieht sich nur auf den angemeldeten Aussteller. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von CONSULECTRA den Stand an Dritte unterzuvermieten oder die Standflächen Dritten ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen. Dieses Verbot gilt auch für mit dem Aussteller verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
3.7
Änderungen der Firmen-, Korrespondenz- und Rechnungsdaten hat der Aussteller CONSULCTRA
nach erfolgter Anmeldung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.
Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

CONSULECTRA erbringt gegenüber dem Aussteller die im Ausstellervertrag im Einzelnen vereinbarten Leistungen. Insbesondere stellt CONSULECTRA dem Aussteller für die Veranstaltung Flächen in der vereinbarten Größe zur Errichtung eines Ausstellungsstands zur Verfügung.

5.
Standfläche, Änderungen der Veranstaltungsspezifikationen, Platzzuweisung

5.1
Eine Platzierung des Ausstellers erfolgt durch CONSULECTRA innerhalb der Veranstaltungsflächen. Hierbei wird in Bezug auf Größe und Lage der Fläche den Wünschen des Ausstellers nach
Möglichkeit entsprochen. Besondere Wünsche des Ausstellers (z. B. Platzierung, Nachbarschaft,
Konkurrenzausschluss, Standgestaltung etc.) werden verbindlich nur berücksichtigt, wenn sie von
CONSULECTRA ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
5.2
Falls es unvorhergesehene Gründe, insbesondere zwingende technische oder organisatorische
Gründe, erfordern, ist CONSULECTRA berechtigt, dem Aussteller abweichend von der ursprünglichen Standzuweisung einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, Ein- und Ausgänge zum Messegelände zu verlegen oder zu schließen. CONSULECTRA wird die Interessen des Ausstellers in
seine Entscheidung einbeziehen und den Aussteller unverzüglich über wesentliche Veränderungen informieren. Eine Vergrößerung der Standfläche und/ oder eine Verbesserung des Standtyps
haben keinen Einfluss auf die im Ausstellervertrag vereinbarte Vergütung.
5.3
Etwaige auf der Ausstellungsfläche befindlichen Pfeiler, Säulen und Träger o.ä. sind Bestandteil
der berechneten Ausstellungsfläche und berechtigen den Aussteller nicht zur Minderung der
Standmiete.

6.
Standbau, Technische Leistungen

6.1
Der Aussteller ist verpflichtet, die von CONSULECTRA angegebenen Auf- und Abbauzeiten einzuhalten.
6.2
Der Aussteller trägt die Verantwortung für seinen Stand, insbesondere in Bezug auf Standbau,
Standgestaltung und Präsentationen.

Der Aussteller ist verpflichtet, hinsichtlich des Stands und in Bezug auf die Vorführung von Maschinen, Geräten, Anlagen, Instrumenten etc. die einschlägigen technischen und gesetzlichen Vorgaben sowie die Vorgaben von CONSULECTRA und die Bedingungen des Veranstaltungsorts
einzuhalten; dies gilt insbesondere für bau- und betriebstechnische Anforderungen und Auflagen.
Der Aussteller ist verpflichtet, die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Fußbodens zu berücksichtigen. Behördliche Genehmigungen bzw. Auflagen sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu beschaffen und zu erfüllen. Nach den einschlägigen Bestimmungen gegebenenfalls erforderliche
Nachweise sind CONSULECTRA auf Verlangen vorzulegen.
Entspricht der Aussteller vorstehenden Anforderungen trotz Aufforderung und angemessener
schriftlicher oder mündlicher Fristsetzung nicht, ist CONSULECTRA berechtigt, einen vertragsgemäßen Zustand auf Kosten des Ausstellers herstellen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist eine
Fristsetzung entbehrlich. Weitergehende Rechte von CONSULECTRA bleiben unberührt.
6.3
Sämtliche Installationen sind von Fachpersonal auszuführen. Der Aussteller haftet für die durch
die Installationen und deren Gebrauch verursachten Schäden und Folgeschäden.

7.
Energieversorgung, Dienstleistungen

7.1
Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung sowie die Bewachung des Veranstaltungsgeländes (einschließlich der Gänge) sorgt CONSULECTRA. Ergänzend gelten die Bedingungen des Veranstaltungsorts.
7.2
Die Nutzung eines 230 V-Stromanschlusses sowie eines WLAN-Internetzugangs sind im gebuchten „Aussteller-Paket“ enthalten. Der Aussteller verpflichtet sich, diese ausschließlich für die Zwecke der Veranstaltung und nach den Bedingungen des Veranstaltungsortes zu nutzen; jegliche
zweckwidrige Nutzung ist untersagt.
7.3
Die Bewachung des Stands einschließlich des Standzubehörs und der dort ausgestellten Ausstellungsgegenstände während der Veranstaltung und während Ab- und Aufbau liegen in der Verantwortung des Ausstellers. Abends ist der Stand aufgeräumt zu verlassen, Wertgegenstände sind
angemessen gegen unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Der Aussteller ist für die brandschutztechnische Sicherheit seines Stands verantwortlich.
7.4
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand zu reinigen und Abfall, der am Stand anfällt, zu entsorgen. Reinigung und Entsorgung müssen täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Erfolgt
die Reinigung und die Abfallbeseitigung nicht ordnungsgemäß, kann CONSULECTRA ohne Fristsetzung ein Fachunternehmen auf Kosten des Ausstellers beauftragen.

8.
Standbetrieb, Betriebspflicht, Veranstaltungsende

8.1
Der Aussteller ist verpflichtet, die gesamte gebuchte Standfläche rechtzeitig zu Veranstaltungsbeginn zu besetzen und den Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung aktiv zu betreiben,
insbesondere Veranstaltungsteilnehmer zu empfangen. Ein Abbau vor der im Anmeldeformular
genannten Abbauzeit bedarf der Vereinbarung.
8.2
Sollte der Aussteller den Stand bzw. den ihm zugewiesenen Platz schuldhaft nicht bis zum Veranstaltungsbeginn bezogen haben oder während der Öffnungszeiten der Veranstaltung nicht aktiv
betreiben oder vorzeitig abbauen, ist CONSULECTRA berechtigt, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe nach billigem Ermessen zu verlangen, abhängig vom Zeitpunkt und der Dauer des
Nichtbetriebs. Sonstige Ansprüche von CONSULECTRA bleiben unberührt.
8.3
Der Aussteller ist für die Verkehrssicherheit auf seinem Stand einschließlich aller Zugänge verantwortlich.
8.4
Der Standplatz (inklusive Mobiliar) muss nach Ende der Veranstaltung bzw. bei vorzeitiger Beendigung des Ausstellervertrags in dem Zustand zurückgegeben werden, der dem vor Übergabe an
den Aussteller entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die durch den Aussteller verursacht wurden, darf CONSULECTRA ohne vorherige Fristsetzung auf seine Kosten beseitigen
lassen.
8.5
Für jede Nutzung digitaler Systeme (einschließlich der Nutzung von WLAN) am Veranstaltungsort
gelten die jeweiligen Bedingungen des Veranstaltungsortes bzw. der digitalen Systeme. Soweit
nicht ausdrücklich mit dem Aussteller in Einzelheiten abweichend vereinbart, hat der Aussteller
keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der digitalen Systeme, ein konkretes Erscheinungsbild oder das Vorhandensein von bestimmten Funktionen. Die Gestaltung der digitalen Systeme, einschließlich ihrer Funktionalitäten, unterliegt ausschließlich dem Ermessen von CONSULECTRA.
8.6
Ergänzend zu den jeweiligen Bedingungen des Veranstaltungsortes für die bzw. der jeweiligen
digitalen Systeme (einschließlich WLAN) gilt: Dem Aussteller ist es untersagt, über die digitalen
Systeme auf Inhalte zuzugreifen oder solche Inhalte auf Systeme hochzuladen, die durch ihren
Inhalt, ihre Form, Gestaltung oder auf sonstige Weise gegen geltendes Rechts oder die in Deutschland herrschenden guten Sitten verstoßen. Verboten sind insbesondere rassistische Inhalte, Aufrufe und Anstiftung zu Gesetzesverstößen, Inhalte die Rechte Dritter verletzen sowie Personen,
Unternehmen oder sonstige Organisationen verunglimpfen. Der Aussteller muss jedwede Tätigkeit

unterlassen, die geeignet ist, den Betrieb der digitalen Systeme, der dahinterstehenden technischen Infrastruktur, die Rechte der CONSULECTRA und/oder des Veranstaltungsortes zu beeinträchtigen. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bedingungen des Veranstaltungsortes bzw. des jeweiligen digitalen Systems, die bei Widersprüchen mit den Regelungen dieser AGB vorrangig gelten.

9.
Einträge in Veranstaltungsmaterialien, Werbung, Presse, Präsentationen, Bild- und Tonaufnahmen

9.1
Wenn und soweit im Ausstellervertrag vereinbart, erhält der Aussteller einen Eintrag auf den Veranstaltungsflyern und im Lageplan der Veranstaltung (Druck- und Printmedien) sowie in der Veranstaltungs-App. Die Standbetreuer werden auf deren Wunsch ins Teilnehmerverzeichnis eingetragen. Sein Logo für die Darstellung in den Druck- und Printmedien, hat der Aussteller dem Veranstalter zusammen mit der Anmeldung zu überlassen; die Unterlagen für seine Darstellung in der
Veranstaltungs-App (also insbesondere Angaben zum Unternehmen und seinen Leistungen) bis
vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Der Anspruch auf Erscheinen in den Druck- und Printmedien bzw. in der App entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen nicht fristgerecht bei CONSULECTRA eingehen, ohne dass sich deshalb die Vergütung reduzieren würde. Das gilt für die Darstellung in den Druck- und Printmedien ebenso, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist
erfolgt bzw. für die Darstellung in der App, wenn die Anmeldung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt.
9.2
Innerhalb seines Messestands darf der Aussteller für seine Produkte und Leistungen werben, insbesondere diese vorführen. Außerhalb des Messestandes – insbesondere auf Wandflächen, in
Treppenhäusern sowie in den Gängen der Messehallen – ist Werbung nur in Abstimmung mit
CONSULECTRA gegen zusätzliches Entgelt gestattet.
9.3
Um den allgemeinen Veranstaltungsablauf nicht zu stören, ist die Einrichtung einer eigenen Vortragsbühne / eines Vortragsbereichs auf der Standfläche nicht gestattet. Der Aussteller hat auf die
Belange der übrigen Veranstaltungsteilnehmer, insbesondere auf die Belange benachbarter Aussteller Rücksicht zu nehmen.
9.4
Für die Inhalte seiner Werbung, seiner Präsentationen und seiner Vorführungen ist der Aussteller
selbst verantwortlich. CONSULECTRA übernimmt dafür keine Verantwortung. CONSULECTRA
ist berechtigt, Präsentationen sowie Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Veranstaltungsbetriebs führen.

9.5
CONSULECTRA ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Veranstaltung, den Ständen und den ausgestellten Waren anzufertigen und diese kostenlos für Werbezwecke für diese oder künftige Veranstaltungen oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu
verwenden.
9.6
Es ist im Übrigen nicht gestattet, auf der Veranstaltung zu fotografieren und zu filmen.
9.7
CONSULECTRA haftet nicht für etwaige entgegenstehende Rechte Dritter an den auf der Veranstaltung gefertigten Fotografien, Film- und/oder sonstigen Aufnahmen, soweit CONSULECTRA
dies nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die Regelungen aus Ziffer 14 dieser AGB.
9.8
Der Aussteller räumt CONSULECTRA ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, auf
Dritte übertragbares, nicht exklusives und im rechtlich zulässigem Umfang unentgeltliches Nutzungsrecht an den vom Aussteller an CONSULECTRA bereitgestellten Inhalten ein. CONSULECTRA ist insbesondere berechtigt, die Inhalte (einschließlich Logos und Markennamen) für die
Zwecke der Durchführung des Ausstellervertrags (einschließlich dieser AGB) zu verwenden, zu
bearbeiten und zu verwerten. Das schließt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung mit ein.
9.9
Der Aussteller stellt CONSULECTRA und ihre Mitarbeiter bzw. Beauftragten für den Fall der Inanspruchnahme wegen einer etwaigen Rechtsverletzung bzw. Verletzung von Rechten Dritter von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dem Aussteller zuzurechnenden und verschuldeten Handlungen im Zusammenhang mit den vom Aussteller an CONSULECTRA bereitgestellten
Inhalten ergeben. Der Aussteller verpflichtet sich, CONSULECTRA alle Kosten zu ersetzen, die
CONSULECTRA durch die vorgenannte Inanspruchnahme entstehen (einschließlich der Kosten
für eine angemessene Rechtsverteidigung).

10.
Vergütung, Zahlungsbedingungen

10.1
Die vereinbarte Vergütung („Kostenbeitrag für Aussteller“) ergibt sich im Einzelnen aus dem Ausstellervertrag. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
10.2
CONSULECTRA stellt dem Aussteller nach oder im Zusammenhang mit der Bestätigung der Teilnahme die vereinbarte Vergütung in Rechnung.
10.3
Die vereinbarte Vergütung ist fällig wie folgt, wenn und soweit im Ausstellervertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind:
• 25 % innerhalb von 14 Tagen nach Zustandekommen des Ausstellervertrages nach Erteilung
einer entsprechenden Rechnung
• 75 % 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nach Erteilung einer entsprechenden Rechnung
• Liegen zwischen Zustandekommen des Ausstellervertrages und Veranstaltungsbeginn weniger als 14 Tage, ist die volle Vergütung nach Zugang einer entsprechenden Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
10.4
Dem Aussteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Aussteller nur
geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11.
Rücktritt, Kündigung

11.1.
Bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist der Aussteller berechtigt, gegen Zahlung von 50%
der vereinbarten Vergütung vom Ausstellervertrag zurückzutreten. Dem Aussteller bleibt jedoch
der Nachweis vorbehalten, dass CONSULECTRA höhere Aufwendungen als in der vorgenannten
Pauschale berücksichtigt, erspart hat. Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung des Standes
wird sich der CONSULECTRA anrechnen lassen.
11.2.
Darüber hinaus ist der Aussteller nicht berechtigt, den Ausstellervertrag ordentlich zu kündigen
oder vom Ausstellervertrag zurückzutreten. Auch wenn der Aussteller durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der Teilnahme der Veranstaltung gehindert wird, bleibt er zur Zahlung des
vereinbarten Entgelts verpflichtet. CONSULECTRA wird sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie der Vorteile, die sie aus einer anderweitigen Verwertung der vom Aussteller
gemieteten Standfläche erlangt, anrechnen lassen; wenn infolge der anderweitigen Verwertung
eine andere Standfläche ungenutzt bleibt, die ohne die anderweitige Verwertung der vom Aussteller gemieteten Standfläche genutzt worden wäre, darf CONSULECTRA dies bei Ermittlung der
anzurechnenden Vorteile vorteilsmindernd berücksichtigen. In der Regel erspart CONSULECTRA
keine Aufwendungen nach dem in Ziffer 11.1 genannten Termin. Weitergehende Ansprüche von
CONSULECTRA bleiben unberührt.

Wenn ein benannter Standbetreuer an der Teilnahme verhindert ist, ist der Aussteller berechtigt,
bis zum Veranstaltungsbeginn einen anderen Standbetreuer als Ersatz zu benennen; in diesem
Fall ist der Hinderungsgrund CONSULECTRA auf Verlangen nachzuweisen.
11.3.
CONSULECTRA ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung des Ausstellervertrags berechtigt:
▪ Wenn über das Vermögen des Ausstellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt
wird, worüber der Aussteller den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten hat;
▪ wenn der Ausstellungsvertrag aufgrund falscher Angaben des Ausstellers zustande gekommen ist, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind;
▪ wenn der Aussteller gegen die Betriebspflicht oder eine andere wesentliche Pflicht aus dem
Ausstellervertrag verstößt.
Besteht der Kündigungsgrund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Ausstellervertrag, ist die
Kündigung in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen
Frist oder nach erfolgter Abmahnung zulässig; Fristsetzung bzw. Abmahnung durch CONSULECTRA dürfen mündlich erfolgen. Eine Fristsetzung bzw. Abmahnung ist nicht erforderlich in Fällen,
in denen nach Gesetz eine Fristsetzung oder Abmahnung entbehrlich ist. Das Recht von CONSULECTRA im Falle einer außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Insoweit wird unterstellt, dass dieser sich
mindestens auf die Höhe der vereinbarten Vergütung beläuft. Der Nachweis eines höheren bzw.
niedrigeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.

12.
Höhere Gewalt

12.1
Wenn und soweit CONSULECTRA aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt nicht in der Lage
ist, ihren Verpflichtungen aus dem Ausstellervertrag nachzukommen, ist CONSULECTRA insoweit
von ihren entsprechenden Verpflichtungen befreit. Insoweit entfällt auch der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Der Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
Höhere Gewalt liegt insbesondere vor im Falle von Kriegshandlungen oder Terrorakten, Aufruhr,
Unruhen, Embargos oder anderen staatlichen Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Streiks,
Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Taifunen oder anderen extremen Unwettern, die die Durchführung der anstehenden Leistungen nicht zulassen und von keiner der Parteien
zu vertreten sind, sowie sonstigen nicht im Einflussbereich einer Partei liegenden Umständen.

12.2
Wenn und soweit die Veranstaltung infolge eines Ereignisses höherer Gewalt nicht mehr sinnvoll
durchführbar ist, insbesondere deshalb, weil der mit der Veranstaltung angestrebte Veranstaltungszweck auch unter Aufbietung vernünftiger Gegenmaßnahmen nicht angemessen erfüllt werden kann, ist CONSULECTRA berechtigt, in eigenem pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung
und Berücksichtigung der Interessen der Aussteller und der Besucher/ Teilnehmer sowie eigener
Interessen, die Dauer und/oder das Format der Veranstaltung zu ändern, die Veranstaltung zeitlich
und/oder örtlich zu verlegen oder abzusagen; ein von CONSULECTRA zu vertretendes Hindernis
berechtigt CONSULECTRA nicht zu vorstehenden Maßnahmen. Der Aussteller ist über die Änderung unverzüglich zu informieren.
(i) Bei einer Absage der Veranstaltung infolge eines Ereignisses höherer Gewalt kann CONSULECTRA 50% der vereinbarten Vergütung vom Aussteller als Unkostenbeitrag erstattet verlangen;
im Übrigen entfallen die wechselseitigen Ansprüche.
(ii) Im Falle einer Einschränkung der Veranstaltung reduziert sich die Vergütung um einen angemessenen Betrag; der Ausstellervertrag besteht im Übrigen fort.
(iii) Im Falle einer Verlegung der Veranstaltung gilt der geschlossene Ausstellervertrag für den
neuen Ort und/oder Termin und der Aussteller ist berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Information über die Verlegung vom Ausstellervertrag
zurückzutreten; diese Frist verkürzt sich angemessen, wenn die Veranstaltung nach der Änderung
in weniger als zwei Wochen stattfindet. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers, insbesondere
auf Schadensersatz, bestehen in diesen Fällen nicht. Ziffer 12.2 (i) findet entsprechende Anwendung, soweit CONSULECTRA aus der Absage ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

13.
Gewährleistung, Verjährung

13.1
Die Rechte des Ausstellers bei nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung richten sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist. Eventuelle
Mängel der Leistungen von CONSULECTRA hat der Aussteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und CONSULECTRA Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
13.2
Ansprüche des Ausstellers aus dem Ausstellungsvertrag und aus allen damit in Zusammenhang
stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche gegen CONSULECTRA wegen Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit und für Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhaltens.

14.
Haftung

14.1
CONSULECTRA haftet nicht für Leistungen, die sie dem Aussteller lediglich vermittelt.
14.2
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der CONSULECTRA unbeschränkt.
14.3
CONSULECTRA haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung von CONSULECTRA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
14.4.
In Fällen der Ziffer 14.3 beläuft sich der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden in der
Regel maximal auf die Höhe der vom Austeller an CONSULECTRA zu zahlenden Vergütung. Die
Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
14.5
Bei Übernahme einer Garantie, im Fall von Arglist, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle gesetzlich zwingender Haftungsvorschriften wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz haftet CONSULECTRA nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.6
Im Übrigen ist die Haftung von CONSULECTRA ausgeschlossen.
14.7
Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen
CONSULECTRA, deren Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitarbeiter.
14.8
Der Aussteller haftet CONSULECTRA nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Bestimmungen treffen.
14.9
Der Aussteller stellt CONSULECTRA von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegen CONSULECTRA geltend machen, aber auf einer schuldhaften Verletzung von Pflichten des Ausstellers beruhen; er ist verpflichtet, CONSULECTRA aus einer Verteidigung gegen solche Ansprüche erwachsende Kosten zu erstatten.

15.
Ausstellerversicherung

Der Aussteller ist verpflichtet, Versicherungsschutz in angemessener Höhe und angemessenem
Umfang einzudecken und CONSULECTRA diesen auf Verlangen nachzuweisen. Kann der Aussteller den Nachweis nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn erbringen, ist CONSULECTRA
berechtigt, den Ausstellervertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

16.
Datenschutz

CONSULECTRA verarbeitet die von ihr erhobenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmungen mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen. Hinweise zum
Datenschutz der CONSULECTRA mit weitergehenden Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind auf der Webseite www.consulectra.de zu finden.

17.
Schriftform

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sowie Änderungen des Ausstellervertrags bedürfen der Schriftform. Die Parteien müssen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Kündigung, Rücktritt) schriftlich abgeben, wenn nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. Der Schriftform bedarf auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform, wenn nicht ausdrücklich abweichendes
vereinbart ist.

18.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand

18.1
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller und CONSULECTRA gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
18.2
Falls der Aussteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg, Deutschland,
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn
der Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. CONSULECTRA ist berechtigt, den
Aussteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

19.
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Aussteller und CONSULECTRA ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt auch für den
Fall einer Vertragslücke.
Stand: 01. August 2024