CONSULECTRA-Symposium Netzleittechnik
Teilnahmebedingungen für Besucher
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen für Besucher (Besucher AGB) der CONSULECTRA GmbH (CONSULECTRA“) gelten für das Rechtsverhältnis zwischen CONSULECTRA und Besu-chern der Veranstaltung „CONSULECTRA-Symposium Netzleittechnik“ („Veranstaltung“). Besucher der Veranstaltung kann nur sein, wer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist („Besucher“).
Diese AGB gelten, auch wenn sie bei späteren Verträgen zwischen CONSULECTRA und dem betreffenden Besucher nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Besuchers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, CONSULECTRA hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn CONSULECTRA die Anmeldung eines Besuchers in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos bestätigt.
Ergänzend gelten die Bedingungen des Veranstaltungsorts; diese sind über den auf der Anmeldung angegebenen Link abrufbar. Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung des Consulectra Compliance Kodex, der ebenfalls über den auf der Anmeldung angegebenen Link abrufbar ist.
2. Veranstaltungsspezifische Informationen
Informationen zum Veranstalter, dem Veranstaltungsort, dem Veranstaltungszeitraum ergeben sich aus dem Anmeldeformular. Das gilt auch für die Anmeldefrist und die Kosten der Teilnahme („Teilnehmerbeitrag“).
Geringfügige Änderungen in angemessenem Umfang behält CONSULECTRA sich vor, um unvorhergesehenen Erfordernissen Rechnung zu tragen, über Änderungen wird CONSULECTRA den Besucher rechtzeitig informieren.
CONSULECTRA ist berechtigt, auch nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldungen zu berücksichtigen.
3. Zustandekommen des Vertrages durch Anmeldung und Bestätigung
3.1 Einladungen von CONSULECTRA zur Teilnahme als Besucher an der Veranstaltung sind freiblei-bend und unverbindlich, sofern CONSULECTRA nicht ausdrücklich in Textform anderes erklärt
3.2 Die Anmeldung zur Veranstaltung erfolgt unter Verwendung der von CONSULECTRA bereitgestellten webbasierten Anmeldeformulars. Nach der Anmeldung erhält der Besucher eine Eingangsbestätigung über den Eingang der Anmeldung per E-Mail; diese erfolgt rein informatorisch und berechtigt nicht zum Besuch der Veranstaltung.
3.3 Der Besuchervertrag zwischen CONSULECTRA und dem Besucher kommt zustande, wenn dem Besucher die Bestätigung der Veranstaltungsteilnahme durch CONSULECTRA zugeht. In der Regel erfolgt die Bestätigung per E-Mail. Der Vertragstext wird von CONSULECTRA gespeichert und dem Besucher mit der Bestätigung übermittelt.
3.4 Ein Rechtsanspruch auf Bestätigung der Veranstaltungsteilnahme besteht nicht. CONSULECTRA ist an die Handhabung bei vorangegangenen Veranstaltungen nicht gebunden.
3.5 Die Bestätigung der Veranstaltungsteilnahme bezieht sich nur auf den angemeldeten Besucher bzw. auf den jeweils namentlich angemeldeten Teilnehmer als dessen Vertreter. Das Eintrittsticket für die namentlich angemeldeten Personen wird nach Zahlungseingang, in der Regel per E-Mail, zugestellt. Einlass zur Veranstaltung wird gegen Vorlage des personalisierten Eintrittstickets gewährt.
3.6 Änderungen der Firmen-, Korrespondenz- und Rechnungsdaten hat der Besucher CONSULECTRA nach erfolgter Anmeldung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
Der Abschluss des Besuchervertrags berechtigt den Besucher bzw. die für diesen namentlich an-gemeldeten Teilnehmer zur Teilnahme an den im Besuchervertrag vereinbarten Veranstaltungsteilen. Bei Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse erhalten die Besucher bzw. Teilnehmer Zugang zur Veranstaltungsplattform; die Veranstaltungsplattform ist für 8 Wochen nach Veranstaltungs-ende zugänglich. Den Zugangscode zur Veranstaltungsplattform erhalten die Besucher bzw. Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn
5. Eintrag ins Teilnehmerverzeichnis, Foto- und sonstige Aufnahmen, Marketing
5.1 Der Besucher und die namentlich angemeldeten Teilnehmer werden ins Teilnehmerverzeichnis eingetragen, wenn sie bei der Anmeldung hierin persönlich einwilligen. Das Teilnehmerverzeichnis wird sämtlichen bei der Veranstaltung anwesenden Personen zugänglich gemacht.
5.2 CONSULECTRA ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Ver-anstaltung, den Ständen und den ausgestellten Waren anzufertigen und diese kostenlos für Werbezwecke für diese oder künftige Veranstaltungen oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.
5.3 Es ist im Übrigen nicht gestattet, auf der Veranstaltung zu fotografieren und zu filmen.
5.4 CONSULECTRA haftet nicht für etwaige entgegenstehende Rechte Dritter an den auf der Veran-staltung gefertigten Fotografien, Film- und/oder sonstigen Aufnahmen, soweit CONSULECTRA dies nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die Regelungen aus Ziffer 11 dieser AGB.
5.5 Ambush- und Guerillamarketing sind untersagt.
6. Ausstellungsinhalte, Veranstaltungsmaterialien
6.1 Nach der Veranstaltung können die Fachvorträge oder Auszüge der Fachvorträge den Besuchern der Veranstaltung über die Veranstaltungsplattform zugänglich gemacht werden.
6.2 Für die Inhalte von Werbung, Präsentationen und Vorführungen sind die jeweiligen Autoren und Vortragenden selbst verantwortlich. CONSULECTRA übernimmt dafür keine Verantwortung, die Regeln der Ziffer 11 bleiben jedoch unberührt.
CONSULECTRA ist berechtigt, Präsentationen, Vorführungen und Fachvorträge einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Veranstaltungsbetriebs führen. Entsprechendes gilt für die Einschränkung bzw. Untersagung von auf der Veranstaltungsplattform eingestellte Inhalte.
7. Teilnehmerbeitrag, Zahlungsbedingungen
7.1 Der einschlägige Teilnehmerbeitrag ergibt sich aus dem Anmeldeformular.
Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden ge-setzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
7.2 CONSULECTRA stellt dem Besucher nach oder im Zusammenhang mit der Bestätigung der Teilnahme den vereinbarten Teilnehmerbeitrag in Rechnung.
7.3 Der Teilnehmerbeitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
7.4 Dem Besucher stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besucher nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Kündigung; Verhinderung
8.1. Für den Fall, dass der Besucher den Besuchervertrag für sich bzw. einen namentlich benannten Teilnehmer kündigt, reduziert sich der vereinbarte Teilnehmerbeitrag wie folgt:
· Bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: auf 25 % des vereinbarten Teilnehmerbeitrags
· Bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn: auf 50 % des vereinbarten Teilnehmerbeitrags
· Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: auf 75 % des vereinbarten Teilnehmerbeitrags
· Bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: auf 100 % des vereinbarten Teilnehmerbeitrags.
8.2. Sollte eine namentlich angemeldete Person an der Teilnahme der Veranstaltung gehindert sein, ist der Besucher berechtigt, bis Veranstaltungsbeginn einen anderen Teilnehmer als Ersatz zu benennen.
8.3. CONSULECTRA ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung des Besuchervertrags berechtigt:
· Wenn der Besuchervertrag aufgrund falscher Angaben des Besuchers zustande gekommen ist, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind;
· wenn der Besucher gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Besuchervertrag verstößt.
Besteht der Kündigungsgrund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Besuchervertrag, ist die Kündigung in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgter Abmahnung zulässig; Fristsetzung bzw. Abmahnung durch CONSULECTRA dürfen mündlich erfolgen. Eine Fristsetzung bzw. Abmahnung ist nicht erforderlich in Fällen, in denen nach Gesetz eine Fristsetzung oder Abmahnung entbehrlich ist. Das Recht von CONSULECTRA im Falle einer außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen der gesetzlichen Vo-raussetzung Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Insoweit wird unterstellt, dass dieser sich mindestens auf die Höhe der vereinbarten Vergütung beläuft. Der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.
9. Höhere Gewalt
9.1 Wenn und soweit CONSULECTRA aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen unter dem Besuchervertrag nachzukommen, ist CONSULECTRA insoweit von ihren entsprechenden Verpflichtungen befreit. Insoweit entfällt auch der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Der Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
Höhere Gewalt liegt insbesondere vor im Falle von Kriegshandlungen oder Terrorakten, Aufruhr, Unruhen, Embargos oder anderen staatlichen Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Taifunen oder anderen extremen Unwettern, die die Durchführung der anstehenden Leistungen nicht zulassen und von keiner der Parteien zu vertreten sind, sowie sonstigen nicht im Einflussbereich einer Partei liegenden Umständen.
9.2 Wenn und soweit die Veranstaltung infolge eines Ereignisses höherer Gewalt nicht mehr sinnvoll durchführbar ist, insbesondere deshalb, weil der mit der Veranstaltung angestrebte Veranstaltungszweck auch unter Aufbietung vernünftiger Gegenmaßnahmen nicht angemessen erfüllt wer-den kann, ist CONSULECTRA berechtigt, in eigenem pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung und Berücksichtigung der Interessen der Aussteller und der Besucher/ Teilnehmer sowie eigener Interessen, die Dauer und/oder das Format der Veranstaltung zu ändern, die Veranstaltung zeitlich und/oder örtlich zu verlegen oder abzusagen; ein von CONSULECTRA zu vertretendes Hindernis berechtigt CONSULECTRA nicht zu vorstehenden Maßnahmen. Der Besucher/ Teilnehmer ist über die Änderung unverzüglich zu informieren.
Bei einer Absage der Veranstaltung entfällt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Im Falle einer Einschränkung der Veranstaltung reduziert sich die Vergütung um einen angemessenen Betrag; der Besuchervertrag besteht im Übrigen fort. Im Falle einer Verlegung der Veranstaltung gilt der geschlossene Besuchervertrag für den neuen Ort und/oder Termin und der Besucher ist be-rechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Information über die Verlegung vom Besuchervertrag zurückzutreten; diese Frist verkürzt sich angemessen, wenn die Veranstaltung nach der Änderung in weniger als zwei Wochen stattfindet. Weitergehende Ansprüche des Besuchers, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen in diesen Fällen nicht.
10. Gewährleistung, Verjährun
10.1 Die Rechte des Besuchers bei nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist. Eventuelle Mängel der Leistungen von CONSULECTRA hat der Besucher unverzüglich schriftlich anzuzeigen und CONSULECTRA Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
10.2 Ansprüche des Besuchers aus dem Besuchervertrag und aus allen damit in Zusammenhang ste-henden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche gegen CONSULECTRA wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhaltens.
11. Haftung
11.1 CONSULECTRA haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
11.2 CONSULECTRA haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinal-pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über-haupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen darf. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung von CONSULECTRA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.3 In Fällen der Ziffer 11.2 beläuft sich der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden in der Regel maximal auf die Höhe der vom Besucher an CONSULECTRA zu zahlenden Vergütung. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
11.4 Bei Übernahme einer Garantie, im Fall von Arglist, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle gesetzlich zwingender Haftungsvorschriften wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz haftet CONSULECTRA nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.5 Im Übrigen ist die Haftung von CONSULECTRA ausgeschlossen.
11.6 Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen CONSULECTRA, deren Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitarbeiter.
11.7 Der Besucher haftet CONSULECTRA nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern diese Allgemei-nen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Bestimmungen treffen.
11.8 Der Besucher stellt CONSULECTRA von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegen CONSULE-CTRA geltend machen, aber auf einer schuldhaften Verletzung von Pflichten des Besuchers beruhen; er ist verpflichtet, CONSULECTRA aus einer Verteidigung gegen solche Ansprüche erwachsende Kosten zu erstatten.
12. Datenschutz
CONSULECTRA verarbeitet die von ihr erhobenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmungen mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen. Hinweise zum Datenschutz der CONSULECTRA mit weitergehenden Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind auf der Webseite www.consulectra.de zu finden.
13. Schriftform
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sowie Änderungen des Besuchervertrags bedürfen der Schriftform. Die Parteien müssen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Kündigung, Rücktritt) schriftlich abgeben, wenn nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. Der Schriftform bedarf auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform, wenn nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besucher und CONSULE-CTRA gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
14.2 Falls der Besucher Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öf-fentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg, Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsver-hältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. CONSULECTRA ist berechtigt, den Besucher auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarun-gen zwischen dem Besucher und CONSULECTRA ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirk-same Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestim-mung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.
Stand: 01. November 2024